Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines:

Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil jeder Bestellung (Kaufvertrag). Allfällige AGB des Käufers gelten ausdrücklich nicht! Angebote und Angaben über Preise und Lieferzeiten sind in Ermangelung gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen freibleibend. Alle in Prospekten, Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthaltenen Angaben und Daten sind annähernd und unverbindlich.

Auftrag:

Rechtsverbindlichkeit erlangt der Kaufvertrag durch die Unterschrift des Kunden und der Verkäuferin oder deren Bevollmächtigte.

Kaufgegenstand:

Der Kaufantrag gilt für den Kaufgegenstand in der bei Vertragsabschluss bestellten
Ausführung. Bei Neugeräten/Neuwaren sind serienmäßige Abweichungen in Form von
Konstruktion zulässig, sofern keine dem Käufer unzumutbare Abweichung vorliegt und sich hierdurch keine steuerlichen oder versicherungsmäßigen Abweichungen ergeben.

Erfüllung:

Der Käufer hat den Vertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem
Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er den Kaufgegenstand ordnungs- und bestellungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hiervon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer den Kaufgegenstand übernommen hat. Erfüllungsort ist der Firmensitz des Verkäufers. – Die Abholfrist beträgt 10 Tage. Wird der Kaufgegenstand verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen; er haftet, sofern keine Versicherungsdeckung gegeben ist, für Schäden nur bei grobem Verschulden. Ändert sich die Vermögenslage des Käufers nach Abschluss des Kaufvertrages und gibt der Käufer keine geeignete Sicherstellung, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Als eine derartige Veränderung der Vermögenslage gilt insbesondere das Bekannt werden von Exekutionen bzw. gerichtlichen Pfändungen, soweit nicht der Käufer nachweislich den Verkäufer vor Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hingewiesen hat. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bisherigen Manipulationsspesen dem Käufer in Rechnung zu stellen.

Übernahmebedingungen:

Abnahmeort ist der Firmensitz des Verkäufers bzw. falls vereinbart auch direkt beim Kunden (Direktlieferung des Herstellers). Der Auftraggeber hat nach Anzeige der Bereitstellung innerhalb der Abholfrist den Kaufgegenstand am Abnahmeort zu prüfen. Mit Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer gilt der Kaufgegenstand als
ordnungsgemäß geliefert. Offene Mängel sind sofort bei Übernahme zu rügen. Mit der
Übernahme, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Übernahmefrist gehen alle Gefahren
auf den Käufer über. Den Verkäufer trifft allerdings keine Verwahrungspflicht, sondern
ist er bei Verzug des Käufers mit der Abholung auch berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Käufers zu hinterlegen oder bei einem Dritten einstellen zu lassen. Für sämtliche damit zusammenhängenden Kosten wie Verwahrungskosten und Manipulationskosten haftet der Käufer.

Preise:

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend. Maß Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind annähernd und unverbindlich. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungs-erstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Wenn sich in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung der Warenpreis erhöht, bedarf dies keiner Verständigung an den Käufer bzw. Auftraggeber und dieser kann aus derartigen Preiserhöhungen kein Rücktrittsrecht ableiten.


Zahlung:

Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten. Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.

Eigentumsvorbehalt:

Für den Fall, dass der Kaufgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt werden sollte, bleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Im Falle der Fremdfinanzierung des Kaufpreises ist der Verkäufer berechtigt, sein Vorbehaltseigentum an den Dritten (Geldgeber) abzutreten. Der Käufer ist nicht berechtigt, Verfügungen welcher Art auch immer über die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Kaufgegenstand zu treffen. Soweit von irgendjemand anderem auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand gegriffen werden sollte, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer umgehend zu verständigen.

Rücktritt:

Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie ins besonders Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftragnehmer bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden. Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl des Auftragnehmers einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
Der Auftraggeber ist, soweit er Verbraucher ist, berechtigt, von einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag oder von einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung im innerhalb der nachgenannten Fristen zurückzutreten. Es genügt dabei, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der genannten Frist abgesendet wird.
Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Ware beim Verbraucher. Die Kosten für die Rücksendung der Ware trägt der Verbraucher, und werden soweit (Teil)Zahlung erfolgt ist, von dieser einbehalten. Ansonsten werden geleistete Zahlungen mit dem ersten Nachweis der Rücksendung ohne jeden weitern Abzug erstattet.

Kostenvoranschlag:

  1. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
  2. Alle Angebote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.

Mahn- und Inkassospesen:

  1. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüro, zu refundieren.
  2. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgte Mahnung, einen Betrag von EURO 10,– zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
  3. Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schade, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

Gewährleistung, Garantie und Haftung:

  1. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
  2. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.
  3. Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des §933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
  4. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
  5. Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
  6. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
  7. Der Auftragnehmer übernimmt eine Gewährleistung bezogen auf die einzelnen bestellten Waren, nicht aber für Sachgesamtheiten, es sei denn, es wird diese ausdrücklich mit dem Kunden so vereinbart.
  8. Der Auftragnehmer lehnt im Besonderen jede Haftung für Folgeschäden oder mittelbare Schäden jeder Art ab, einschließlich entgangener Gewinne.
  9. Für bei RT Weber GmbH gekaufte Waren besteht im Allgemeinen eine Garantie des Herstellers. Ansprüche aus allfälligen Garantieerklärungen der Hersteller sind diesen gegenüber geltend zu machen. Der Auftragnehmer ist für die Ansprüche aus Garantieerklärungen der Hersteller nicht zuständig.

Anwendbares Recht:

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

Gerichtsstand:

Handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Österreich, so ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können. Der Verkäufer ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

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RT Weber GmbH

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